Harmonisierte und Mandatierte Normen
Voraussetzungen für eine "harmonisierte Norm"
Der Begriff "(europäisch) harmonisierte Norm" ist eine von der Europäischen Kommission im Rahmen der Neuen Konzeption festgelegte Definition mit folgendem Inhalt:
- für die Norm liegt ein Mandat bzw. Normungsauftrag der Europäischen Kommission und der EFTA an CEN, CENELEC oder ETSI vor, und
- die Fundstelle der Norm wurde von der Europäischen Kommission im EU-Amtsblatt bekannt gegeben.
Selbstverständlich sind alle von CEN, CENELEC und ETSI erarbeiteten Normen Ergebnis einer "europäischen Harmonisierung" und sind im landläufigen Sinne europaweit harmonisiert. Aber nur solche, welche die beiden o. g. Voraussetzungen erfüllen, sind als "(europäisch) harmonisierte Norm" im Rahmen einer EU-Richtlinie und der Legaldefinition der Europäischen Kommission anzusehen.
Eine Liste der Richtlinien nach der neuen Konzeption mit den zugeordneten harmonisierten Normen finden Sie hier.
Was ist eine "mandatierte Norm?"
Mandatierte Normen gehen aus einem Auftrag (Mandat) der EU-Kommission hervor, bestimmte Europäische Normen zu entwickeln. Die EU-Kommission ist damit auch an der Finanzierung dieser Normungsprojekte beteiligt.
Bei mandatierten Normen im Bereich der Richtlinien nach der Neuen Konzeption gibt die Europäische Kommission nach Verabschiedung der mandatierten Normen in CEN, CENELEC bzw. ETSI die Fundstelle dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. So wird die Öffentlichkeit informiert, dass die Einhaltung der bekannt gegebenen Normen zur Konformitätsvermutung beiträgt (d. h. Vermutung, dass den gesetzlichen Anforderungen entsprochen wurde), was auch im Hinblick auf die CE-Kennzeichnung von Bedeutung ist.
Im Rahmen der Richtlinien nach der Neuen Konzeption greift die Vermutungswirkung ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Fundstelle im EU-Amtsblatt. Bei der Bezeichnung im EU-Amtsblatt kann es allerdings in Ausnahmefällen vorkommen, dass bestimmte Einschränkungen hinsichtlich des Geltungsbereichs der Konformitätsvermutung gemacht werden.
Im Rahmen der Niederspannungsrichtlinie erlangen Europäische Normen bereits dann die Vermutungswirkung, wenn sie von CENELEC angenommen (ratifiziert) wurden und national (in Deutschland im DIN-Anzeiger für technische Regeln) angekündigt wurden. Im Falle der Niederspannungsrichtlinie erfolgt die Auflistung im EU-Amtsblatt also lediglich zur Information der Öffentlichkeit.
Stand der Normungsarbeiten
Für über 4600 Normen haben die Europäische Union und EFTA so genannte Mandate bzw. Normungsaufträge an CEN, CENELEC und ETSI erteilt, größtenteils im Rahmen von Richtlinien nach der Neuen Konzeption.
Je nach Richtlinie reicht die Anzahl der benötigten Normen von ganz wenigen (z. B. 11 Normen bei der Spielzeugrichtlinie) bis hin zu mehreren Hunderten (z. B. über 750 Normen bei der Maschinenrichtlinie). In Technischen Komitees in CEN, CENELEC und ETSI werden die benötigten Europäischen Normen zur Ausfüllung der Richtlinien erarbeitet.
Zusatzinformationen und Einschränkungen im EU-Amtsblatt
Zusätzliche Informationen zu Übergangsregelungen, vornehmlich bei CENELEC-Normen (z. B. Datum der Beendigung der Konformitätsvermutung bei ersetzten Normen), sind z. T. in den angegebenen EU-Amtsblattausgaben enthalten.
In wenigen Ausnahmefällen hat die Europäische Kommission mit der Bekanntgabe der Fundstellen der "europäisch harmonisierten Normen" auch bestimmte Einschränkungen hinsichtlich des Geltungsbereichs der Konformitätsvermutung bekannt gegeben. Im Zweifelsfall sollten also die angegebenen EU-Amtsblattausgaben konsultiert werden.
Es sei an dieser Stelle auch auf die Problematik der Aktualität der Bekanntgabe im EU-Amtsblatt aufmerksam gemacht. Die Bekanntgabe im EU-Amtsblatt bezieht sich normalerweise immer auf eine bestimmte Ausgabe der jeweiligen EN. Es kommt vereinzelt vor, dass sich die Bekanntgabe im EU-Amtsblatt auf eine inzwischen überholte Ausgabe der EN bezieht. Wegen der unklaren Lage sind diese EN im hier vorliegenden Verzeichnis nicht aufgeführt. Wir gehen aber davon aus, dass die Europäische Kommission die Bekanntgabe der Fundstellen der EN-Neuausgaben grundsätzlich nachholen wird.